5. 5.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, verurteilt. 5.2. Die unbedingte Geldstrafe von Fr. 1'800.00 gilt als durch Anrechnung gemäss Ziff. 5.3 bezahlt. 5.3. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1249 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe (540 Tage), die Geldstrafe (180 Tage) sowie die ambulante Massnahme angerechnet.