____ (vgl. Anklageziffer 23), für die der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, und es sind keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Vorwurfs ersichtlich, die nicht ohnehin für die übrigen Delikte hätten vorgenommen werden müssen, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 41'340.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'000.00) aufzuerlegen sind.