9.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung sowie am 5. August 2024 eingereichten Kostennoten, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, die Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % statt 4 % und ohne die Auslagen von Fr. 81.20, welche nicht kumulativ zur Auslagenpauschale zu ersetzen sind (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT), mit gerundet Fr. 6'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).