In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu den von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und - 23 -