Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe des Mobiltelefons und MP3 Players beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. 8. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, den Privatklägerinnen C._____ und D._____ jeweils Fr. 1'000.00 Genugtuung zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 36.2 f.).