67 Abs. 4bis StGB genannten Gründe ausser Betracht und es ist zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB anzuordnen (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.5.3). - 22 - 7. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Mobiltelefons iPhone 7 sowie des MP3 Players iPod Touch des Beschuldigten angeordnet. Dies ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz und der die Einziehung beantragenden Staatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, was folgt: