197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen, womit die Voraussetzungen für die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots erfüllt sind. Weil der Beschuldigte wegen sexueller Nötigung verurteilt wird und weil bei ihm eine Pädophilie/ Hebephilie (ICD-10 F65.4) mit gegengeschlechtlicher Ausrichtung, vom nicht ausschliesslichen Typ, diagnostiziert worden ist (vgl. E. 2.3), fällt ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gleich aus mehreren der in Art. 67 Abs. 4bis StGB genannten Gründe ausser Betracht und es ist zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gestützt auf Art.