6.3. Der Beschuldigte wird unter anderem wegen mehrfacher sexueller Nötigung (begangen an minderjährigen Opfern), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig gesprochen, womit die Voraussetzungen für die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots erfüllt sind.