In besonders leichten Fällen kann das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots absehen, wenn ein solches nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen bestimmter qualifizierter Anlasstaten, namentlich wegen sexueller Nötigung, verurteilt worden ist (lit. a) oder gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist (lit. b).