Im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafund Massnahmenvollzug besteht nur dann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Überhaft, wenn diese nicht an die Freiheitsstrafe, Geldstrafe und den mit der (ambulanten) Massnahme einhergehenden Freiheitsentzug angerechnet werden kann, was sich vorliegend erst ex post beurteilen lässt (BGE 145 IV 359 E. 2.8.1 und 2.8.2). - 21 -