5. Die bisher ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1249 Tagen (23. März 2021 bis 22. August 2024) sind auf die unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten (entsprechend 540 Tage), die unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen (entsprechend 180 Tage) sowie die ambulante Massnahme (BGE 145 IV 359) anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). Die unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist somit bereits vollzogen und der Beschuldigte unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.