Ein Aufschub des Vollzugs der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB) fällt ausser Betracht, da diese aufgrund der Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bereits vollzogen ist (vgl. nachstehend) und wäre aufgrund der Ausführung im Gutachten, wonach die ambulante Therapie strafbegleitend durchgeführt werden könne (S. 83), ohnehin zu verneinen.