63 StGB als geeignete mildere Massnahme anzuordnen. Gestützt auf das Gutachten scheint sodann eine stationäre Einleitung der Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB sinnvoll. Der Entscheid darüber obliegt letztlich jedoch dem Amt für Justizvollzug und nicht dem Gericht.