Aufgrund der gesamten Konstellation des Motivgefüges bei der Tatbegehung (sowohl krankhaften als auch normalpsychologischen Elemente) sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB am besten geeignet, Rückfälle zu verhüten. Weil es sich um eine komplexe Behandlung mit pharmako-, psycho- und soziotherapeutischen Elementen handle, sei eine stationäre Einleitung hilfreich, um die Aufgleisung der Therapie zu gewährleisten. Der Beschuldigte sei in der Lage, sich der Behandlung zu unterziehen. Die Therapiebereitschaft sei zwar ambivalent, mit grosser Wahrscheinlichkeit würde er sich einer angeordneten Therapie aber unterziehen. - 20 -