beim Beschuldigten eine paranoide Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum (ICD-10 F20.02), sowie eine Pädophilie/Hebephilie (ICD-10 F65.4) mit gegengeschlechtlicher Ausrichtung, vom nicht ausschliesslichen Typ, und hielt fest, dass es sich bei der Schizophrenie, insbesondere im Verbund mit der Pädophilie, um eine schwere psychische Störung handle, welche lang andauernd, potenziell invalidisierend und mit einem erhöhten Delinquenzrisiko verbunden sei und einer dauernden Behandlung bedürfe. Es bestehe eine kausale Beziehung zwischen den vom Beschuldigten begangenen Delikten und der Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus und eine indirekte Beziehung zwischen den Delikten und der