4.3. Der Beschuldigte hat zahlreiche Verbrechen und Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 StGB begangen, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2024 diagnostizierte Dr. med. F.___