4.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).