3.8. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Es kann diesbezüglich auf das in E. 3.6 Gesagte verwiesen werden. Da die ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug auch auf die Geldstrafe anzurechnen ist (siehe dazu E. 5 nachstehend), gilt diese als bereits bezahlt. 3.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu bestrafen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.