197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, die mehrfache, teils versuchte, Nötigung und die Gewaltdarstellungen angemessen zu erhöhen. Auch unter Berücksichtigung des teilweise engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Delikten und einer leicht strafmindernden Täterkomponente (vgl. E. 3.4) wäre eine Erhöhung vorzunehmen, welche die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen (Art. 34 StGB) deutlich überschreiten würde. Da die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3) hat es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden.