3.7.3. Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren Fälle der sexuellen Nötigung – bei denen aufgrund der eher leichten Intensität der sexuellen Handlung oder des ausgeübten Drucks jeweils ebenfalls von einer angemessenen Einzelstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen wäre – sowie die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, die mehrfache, teils versuchte, Nötigung und die Gewaltdarstellungen angemessen zu erhöhen.