Insgesamt ist im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte, in dem noch weit abscheulichere Taten denkbar sind, von einem leichten Verschulden auszugehen, welches sich aufgrund der maximal leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. 3.3.1) leicht reduziert. In Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist von einer angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.