Der Beschuldigte hat D._____ damit gedroht, intime Fotos und Videos, die sie ihm zuvor gesendet hatte, auf Instagram zu verbreiten und ihren Klassenkameraden zu schicken und sie damit in erheblichem Masse öffentlich blosszustellen. Das Ausmass der Drohung ist jedoch nicht über die zur Erfüllung dieser Tatbestandsvariante erforderliche Androhung eines ernstlichen Nachteils hinausgegangen und damit neutral zu bewerten. Ebenfalls neutral zu gewichten sind die egoistischen Motive des Beschuldigten (vgl. E. 3.3.1). - 17 -