3.7.2. Der Beschuldigte hat die damals 14-jährige D._____ dazu genötigt, sich mit zwei Fingern die nackte Brustwarze zu massieren sowie den Griff einer Haarbürste in den Mund zu schieben und hinein- und hinauszubewegen und ihm davon jeweils Videoaufnahmen zuzusenden. Dabei handelt es sich im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung möglichen und denkbaren sexuellen Handlungen um einen vergleichsweise eher weniger schweren Eingriff in die sexuelle Integrität, zumal D._____ die Handlungen in Abwesenheit des Beschuldigten an sich selbst vornehmen musste.