3.7. 3.7.1. Für die weiteren Fälle der sexuellen Nötigung, die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung], die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, die mehrfache, teils versuchte Nötigung sowie die Gewaltdarstellungen ist der Beschuldigte mit einer Gesamtgeldstrafe zu bestrafen.