3.6. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist unbedingt auszusprechen. Die Anordnung einer Massnahme, wie sie vorliegend ausgesprochen wird (vgl. nachfolgend E. 4), bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).