3.5. Die Gesamtdauer des Verfahrens hat seit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten am 23. März 2021 (UA act. 251) bis zum heutigen Zeitpunkt rund drei Jahre und fünf Monate betragen und die Jahresfrist für das Berufungsverfahren gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) wurde aufgrund der nicht vom Beschuldigten zu vertretenden Notwendigkeit der Erstellung eines neuen Gutachtens deutlich überschritten, womit in Anbetracht des Umstands, dass sich der Beschuldigte - 16 -