M._____ versetzt worden sei (UA act. 208 ff.). Aus den übrigen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 23-jährige Beschuldigte ist ledig, kinderlos, wohnte zum Zeitpunkt seiner Festnahme bei seinen Eltern und absolvierte eine Lehre als Strassentransportfachmann (UA act. 218 ff.). Insgesamt ist die Täterkomponente im Umfang von 2 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, woraus eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten resultiert.