3.4. Die Täterkomponente wirkt sich sodann leicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings als Normalfall zu gelten hat und neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). Er hat die Delikte zwar im Verlauf des Verfahrens grösstenteils eingestanden, ein Leugnen wäre aber aufgrund der erdrückenden Beweislage, die sich aus der Auswertung seiner elektronischen Geräte ergeben hat, offensichtlich zwecklos gewesen. Seine Geständnisse haben die Strafverfolgung nicht erleichtert.