Insgesamt ist im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte, in dem noch weit abscheulichere, aber auch weniger abscheuliche Handlungen denkbar sind, wiederum von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, welches sich aufgrund der maximal leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten (vgl. 3.3.1) auf ein noch knapp leichtes Verschulden reduziert. In - 15 - Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist damit von einer angemessenen Einzelstrafe von 10 Monaten auszugehen.