Der Beschuldigte hat H._____ damit gedroht, den Snapchat-Verlauf mit intimen Fotos und Videos, die sie ihm zuvor gesendet hatte, an jeden Jungen an ihrer Schule und vielleicht auch an Lehrpersonen weiterzuschicken und sie damit in erheblichem Masse öffentlich blosszustellen (UA act. 1664 ff.). Das Ausmass der Drohung ist jedoch nicht über die zur Erfüllung dieser Tatbestandsvariante erforderliche Androhung eines ernstlichen Nachteils hinausgegangen und damit neutral zu bewerten. Ebenfalls neutral zu gewichten sind die egoistischen Motive des Beschuldigten (vgl. E. 3.3.1).