538), dazu genötigt, sich einen oder mehrere Finger mehrmals in die entblösste Vagina ein- und auszuführen. Zu berücksichtigen ist wiederum, dass es sich beim mehrfachen vaginalen Einführen eines oder mehrerer Finger um einen schwereren Eingriff in die sexuelle Integrität handelt, die Rechtsgutsverletzung bei der erzwungenen Vornahme an sich selbst in Abwesenheit des Täters jedoch leichter wiegt als bei einer Penetration durch den Täter.