3.3.3. Die Einsatzstrafe ist weiter für die sexuelle Nötigung zum Nachteil von H._____ in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Der Beschuldigte hat die damals 14-jährige H._____ zwischen dem 8. Oktober 2020 und dem 11. Januar 2021, mutmasslich am 23. November 2020 (vgl. Erstellungsdatum in UA act. 538), dazu genötigt, sich einen oder mehrere Finger mehrmals in die entblösste Vagina ein- und auszuführen.