Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Nötigungen vom 2. und 3. Januar 2021 in einem zeitlich engen Zusammenhang stehen, sich jeweils gegen G._____ gerichtet haben und auf dieselbe Art und Weise begangen worden sind. Die Vorfälle sind jedoch nicht in einem situativen Zusammenhang in derselben Nacht geschehen, sondern der Beschuldigte hat, nachdem er G._____ am Abend des 2. Januar 2021 zu mehreren sexuellen Handlungen genötigt hatte, am späteren Nachmittag des nächsten Tages einen neuen Vorsatz gefasst und G._____ erneut kontaktiert, um sie in der Folge wiederum zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Auch ist es nicht einerlei, ob der Beschuldigte G._____ einmal