Betreffend das Ausmass der Drohung, das planhafte und perfide Vorgehen des Beschuldigten, das Handeln aus egoistischen Motiven sowie die maximal leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten kann auf das vorstehend in E. 3.3.1 Ausgeführte verwiesen werden. Insgesamt ist im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte, in dem noch weit abscheulichere, aber auch weniger abscheuliche Handlungen denkbar sind, ebenfalls von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, welches sich aufgrund der maximal leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf ein noch knapp leichtes Verschulden reduziert.