1982 ff.). Zu berücksichtigen ist wiederum, dass es sich beim vaginalen Einführen eines Fingers um einen schwereren Eingriff in die sexuelle Integrität handelt, die Rechtsgutsverletzung bei der erzwungenen Vornahme an sich selbst in Abwesenheit des Täters jedoch leichter wiegt als bei einer Penetration durch den Täter.