Der Beschuldigte hat G._____ am Abend des 2. Januar 2021 dazu genötigt, sich zweimal einen Finger in ihre Vagina einzuführen, wobei sie beim zweiten Mal den Finger schneller hinein- und hinausschieben, stöhnen und mit ihren Nippeln spielen musste, und ihm davon jeweils eine Videoaufnahme auf Snapchat zu senden. Der Beschuldigte hat G._____ dabei ebenfalls genau vorgegeben, was sie an sich vornehmen und filmen musste (UA act. 1982 ff.).