Insgesamt ist unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit von einem leichten Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Einsatzstrafe von 10 Monaten auszugehen. 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die sexuelle Nötigung zum Nachteil von G._____ am 2. Januar 2021 in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.