schizophrenen Erkrankung insofern eingeschränkt war, als dass der Beschuldigte nur vermindert zu einem Aufschub seiner Bedürfnisse und zu realen sozialen Kontakten zum anderen Geschlecht fähig war (Gutachten von Dr. med. F._____ vom 3. Juli 2024 S. 70, 81; vgl. E. 2.3). Übereinstimmend mit dem Gutachten von Dr. med. F._____ ist somit von einer maximal leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt auszugehen, weshalb sich das Tatverschulden von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auf ein leichtes Verschulden reduziert (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Weitere verschuldensmindernde oder -erhöhende Gründe sind nicht ersichtlich.