Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht primär aus egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2, 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen Nötigung erfassten Sachverhalte, in dem noch weit abscheulichere, aber auch weniger abscheuliche Handlungen denkbar sind, ist insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.