Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich das planhafte und perfide Vorgehen des Beschuldigten aus. Er hat den Kontakt zu G._____ gezielt darauf ausgelegt, an kompromittierende Aufnahmen zu gelangen, um diese in der Folge als Nötigungsmittel gegen sie zu verwenden, indem er ihre altersbedingte Leichtgläubigkeit ausgenutzt, sich als 16-jährigen gutaussehenden Jungen ausgegeben (UA act. 1790, 2017 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10 f.; vgl. UA act. 1014 ff.; UA act. 991: Videos Mobiltelefone A._____/IMG_1275.MOV), ihr ein romantisches Interesse vorgetäuscht (UA act. 1790 ff.) und für das Zusenden der Aufnahmen Geld versprochen hat (UA act. 1818 f.).