sexuelle Integrität. Weil G._____ die Handlungen in Abwesenheit des Beschuldigten an sich selbst vornahm, war sie dem Beschuldigten allerdings nicht im selben Masse ausgeliefert, wie wenn dieser die Handlungen an ihr getätigt hätte. Insbesondere dürften die dabei empfundene Ohnmacht und Demütigung geringer ausgefallen und keine Schmerzen verursacht worden sein. Die Rechtsgutsverletzung wiegt damit leichter als bei einer Penetration durch den Täter.