Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt die sexuelle Freiheit und Integrität (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2).