Hingegen kommt für sämtliche weiteren Delikte bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 31.3) – nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse, zumal der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (siehe aktueller Strafregisterauszug) und aus seinen Aussagen ersichtlich ist, dass ihn die Höhe einer allfälligen Geldstrafe während der Strafuntersuchung sehr beschäftigt und er davor