Die am 1. Juli 2023 im Rahmen der Harmonisierung der Strafrahmen und am 1. Juli 2024 im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getretenen Bestimmungen erweisen sich in Bezug auf die vom Beschuldigten begangenen Delikte nicht als milder, weshalb das zu den Tatzeitpunkten bzw. bis zum 30. Juni 2023 geltende Recht anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Der Beschuldigte ist somit wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB, mehrfacher Pornografie gemäss Art.