Insgesamt ist damit auf das schlüssige Gutachten von Dr. med. F._____ vom 3. Juli 2024 abzustellen, wonach beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Taten eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Rahmen einer maximal leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit, jedoch keine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und keine Aufhebung oder äusserst schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen hat. 2.5. Nach dem Gesagten ist nicht von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Deliktszeitraum auszugehen. Die Berufung erweist sich daher im Schuldpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.