__ über mehrere Seiten das Tatvorgehen des Beschuldigten anhand von Polizeiberichten, Chat-Protokollen und Opfereinvernahmen sowie seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich verschiedener Einvernahmen und Explorationstermine zusammengefasst wurde (UA act. 120 ff.), bleibt dies im Rahmen der Beurteilung der Schuldfähigkeit gänzlich unberücksichtigt, weshalb die Beurteilung nicht überzeugt und darauf nicht abzustellen ist (siehe auch Verfügung vom 14. Februar 2024). - 10 -