schen Symptomatik geschehen sei. Daraus schloss sie, dass mindestens von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen sei (UA act. 174 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28 f., 31 ff.). Obwohl im Gutachten von Dr. med. E._____ über mehrere Seiten das Tatvorgehen des Beschuldigten anhand von Polizeiberichten, Chat-Protokollen und Opfereinvernahmen sowie seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich verschiedener Einvernahmen und Explorationstermine zusammengefasst wurde (UA act.