Auch wenn in der Tatphase kein handlungsleitender Wahn oder imperative Stimmen bestanden, sei davon auszugehen, dass die schizophrene Erkrankung die Steuerungsfähigkeit tangiert habe. Sie zitierte diesbezüglich das Lehrbuch Forensische Psychiatrie (MÜLLER/ NEDOPIL, 2012), gemäss welchem man auch bei Delikten, die Betroffene im Rahmen milder oder residualer Symptome begingen, meist eine Steuerungsunfähigkeit zumindest nicht ausschliessen könne und in der strafrechtlichen Beurteilung die Steuerungsfähigkeit bezüglich normabweichender Verhaltensweisen auch dann als erheblich vermindert angenommen werden müsse, wenn das Delikt nicht unter dem Einfluss einer floriden psychoti-