Sie führte aus, falls beim Beschuldigten zur Zeit der Delikte ein handlungsleitender Wahn oder imperative Stimmen im Rahmen seiner schizophrenen Erkrankung vorgelegen hätten – was nicht bekannt sei, jedoch aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte an Schizophrenie leide, nicht ausgeschlossen werden könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31) –, wäre von einer aufgehobenen bzw. herabgesetzten Einsichtsfähigkeit auszugehen. Auch wenn in der Tatphase kein handlungsleitender Wahn oder imperative Stimmen bestanden, sei davon auszugehen, dass die schizophrene Erkrankung die Steuerungsfähigkeit tangiert habe.