ihren Schluss, wonach von einer mindestens erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit, eventuell aber auch von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit auszugehen sei, lediglich anhand theoretischer Ausführungen zu den diagnostizierten psychischen Störungen. Sie führte aus, falls beim Beschuldigten zur Zeit der Delikte ein handlungsleitender Wahn oder imperative Stimmen im Rahmen seiner schizophrenen Erkrankung vorgelegen hätten – was nicht bekannt sei, jedoch aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte an Schizophrenie leide, nicht ausgeschlossen werden könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31) –, wäre von einer aufgehobenen bzw. herabgesetzten Einsichtsfähigkeit auszugehen.